SCHUFA-Löschfristen: Wie lange bleiben SCHUFA-Einträge gespeichert?

Veröffentlicht am: Januar 3, 2025 Von: Bonitätsguru

Hast du dich schon mal gefragt, wie lange deine Daten eigentlich bei der SCHUFA gespeichert bleiben? Vielleicht hast du gehört, dass Schufa-Einträge meist drei Jahre bestehen. Doch keine Sorge – wir schauen uns das heute ganz genau an. In diesem Artikel erfährst du die Löschfristen (Speicherfristen) der Auskunfteien, insbesondere bei der SCHUFA.

SCHUFA-Löschfristen und Speicherdauer
Wie lange die SCHUFA und andere Auskunfteien deine Einträge speichern ist festgelegt. Hier erfährst du, wie lange deine Einträge in den Akten bleiben.

Wir sprechen darüber, welche Daten wie lange gespeichert werden und warum. Egal ob du politikinteressiert, technikaffin oder Gamer bist – dieses Thema geht uns alle an, denn Bonität und Finanzen betreffen viele Lebensbereiche. Du weißt es nicht, aber ohne die SCHUFA oder sogenannte Auskunfteien, hättest du Smartphone mit dem du hier gerade liest nicht in der Hand – oder den Internetanschluss nicht, den du gerade nutzt.

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    Was sind SCHUFA-Löschfristen überhaupt?

    Löschfristen (auch Speicherfristen genannt) legen fest, wie lange bestimmte persönliche Daten bei Auskunfteien wie der SCHUFA gespeichert werden dürfen. Danach müssen diese Daten gelöscht oder zumindest auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Warum gibt es so etwas? Ganz einfach: Damit unsere persönlichen Daten nicht ewig gespeichert bleiben. Die Idee dahinter stammt aus dem Datenschutz – genauer gesagt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese schreibt vor, dass Unternehmen Daten nur so lange speichern sollen, wie es wirklich nötig ist.

    Stell dir Löschfristen also wie Verfallsdaten für Informationen vor. Wenn zum Beispiel ein negativer Eintrag (etwa eine nicht bezahlte Rechnung) zu deiner Person vorliegt, dann darf dieser Eintrag nicht für immer in deiner SCHUFA-Akte stehen. Irgendwann muss Schluss sein – und genau das regeln die Löschfristen. Sie bestimmen je nach Art der Information, wann ein SCHUFA-Eintrag automatisch gelöscht wird. Wichtig: Die Fristen beginnen meistens erst, wenn die Sache erledigt ist. Das heißt, bei einem Kredit etwa läuft die Uhr erst, wenn der Kredit komplett zurückgezahlt wurde – vorher wird nichts gelöscht.

    Wer legt die Speicherfristen fest?

    Vielleicht fragst du dich, wer diese Fristen überhaupt bestimmt. Früher stand vieles direkt im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) drin. Doch mit Einführung der DSGVO im Mai 2018 änderte sich das: Die DSGVO selbst nennt keine konkreten Fristen mehr, sondern fordert nur allgemein, dass Daten nicht länger als nötig gespeichert werden dürfen. Deshalb haben die großen deutschen Wirtschaftsauskunfteien (also neben SCHUFA auch andere wie z.B. Creditreform Boniversum und CRIF) zusammen mit den Datenschutzbehörden einen gemeinsamen Verhaltenskodex (Code of Conduct) ausgearbeitet. Darin stehen die Prüf- und Löschfristen für verschiedene Datenarten. Dieser Kodex gilt seit dem 25.05.2018 und alle teilnehmenden Auskunfteien – natürlich auch die SCHUFA – halten sich freiwillig daran. Man kann also sagen: Alle Auskunfteien in Deutschland spielen nach den gleichen Regeln, was die Speicherfristen angeht.

    Kurz zur DSGVO: Sie gibt den Rahmen vor, z.B. das „Recht auf Vergessenwerden“ nach Artikel 17 DSGVO. Das bedeutet, digitale Infos über dich dürfen nicht ewig gespeichert bleiben. Unternehmen müssen Löschkonzepte haben und Verbrauchern einmal im Jahr kostenlos Auskunft geben, welche Daten gespeichert sind. Die Löschfristen der SCHUFA sind also ein Ergebnis davon, dass man einen Ausgleich sucht: Auf der einen Seite sollen Banken & Co. wichtige Infos über deine Zahlungsfähigkeit bekommen, auf der anderen Seite hast du ein Recht darauf, dass alte oder erledigte Geschichten irgendwann aus deiner Akte verschwinden.

    Warum speichert die SCHUFA Daten überhaupt so lange?

    Bevor wir ins Detail gehen, fragst du dich vielleicht: Warum will die SCHUFA manche Daten überhaupt bis zu drei Jahre behalten? Der Hintergrund ist der Gedanke der Bonitätseinschätzung. Die SCHUFA argumentiert, dass jemand, der in der Vergangenheit Zahlungsprobleme hatte, statistisch auch in den paar Jahren danach noch ein höheres Risiko für neue Zahlungsschwierigkeiten hat. Banken oder Mobilfunkanbieter möchten solche Infos daher eine Weile einsehen können, um ihre Entscheidungen (Kreditvergabe, Vertragsabschluss etc.) abzuwägen. Aus Sicht der SCHUFA sind die längeren Speicherfristen also im „berechtigten Interesse“ der Unternehmen, mit denen sie zusammenarbeitet.

    Allerdings steht dem dein Interesse am Datenschutz gegenüber. Wenn du deine Schulden beglichen hast, willst du natürlich nicht ewig gebrandmarkt sein. Genau hier muss abgewogen werden: Wie lange ist angemessen? Die bisherigen Praxis waren oft drei Jahre Speicherung nach Erledigung eines negativen Eintrags. Doch wie wir gleich sehen, gibt es inzwischen einige Ausnahmen und sogar neue Regeln, die Verbraucher entlasten sollen. Und Gerichte haben sich auch eingeschaltet – jüngst gab es ein Urteil, das die lange Speicherung bezahlter Einträge stark kritisiert. Aber dazu später mehr. Schauen wir uns erstmal an, was die aktuellen Schufa-Löschfristen im Einzelnen sind.

    Die wichtigsten SCHUFA-Löschfristen im Überblick

    Nun gehen wir ins Eingemachte: Wie lange speichert die SCHUFA welche Daten? Die grundsätzliche Faustregel lautet: Drei Jahre ab Erledigung. Doch wie du dir denken kannst, gibt es viele Unterschiede je nach Datenart. Hier bekommst du einen strukturierten Überblick – von sofortiger Löschung bis hin zur 3-Jahres-Frist. Alle folgenden Fristen gelten so ähnlich auch bei anderen Auskunfteien, da sie ja gemeinsam im Kodex festgelegt wurden.

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    Sofortige Löschung falscher oder unberechtigter Einträge

    Fangen wir mit dem Besten an: Manche Daten müssen sofort gelöscht werden. Wenn du in deiner Schufa-Auskunft etwas findest, das falsch, veraltet oder unvollständig ist, kannst du die SCHUFA darauf hinweisen – solche Angaben müssen unverzüglich korrigiert oder entfernt werden. Du hast ein Recht darauf, dass falsche Einträge nicht unnötig lange dein Bild verschlechtern.

    Auch unberechtigte Einträge (z.B. wenn ein Unternehmen fälschlicherweise etwas Negatives über dich gemeldet hat, ohne Grundlage) müssen umgehend weg. Gleiches gilt, wenn ein Datensatz eigentlich gar nicht mehr gespeichert sein dürfte, etwa weil seine Frist abgelaufen ist. Kurz gesagt: Alles, was nicht stimmen darf oder nicht mehr relevant ist, fliegt sofort raus. Dafür musst du allerdings meist selbst aktiv werden und die Löschung beantragen, zumindest wenn es um Fehler geht. Die SCHUFA löscht zwar automatisch, sobald eine Frist erreicht ist oder ein offenkundiger Fehler bemerkt wird, aber bei strittigen Sachen lohnt es sich, selbst nachzuhaken.

    Neben Fehlern gehören hierhin auch bereits beendete Verträge ohne Negativeintrag: Beispielsweise ein abgeschlossener Handyvertrag, ein gekündigtes Girokonto oder eine getilgte Kreditkarte – solche „störungsfreien“ Verträge werden unmittelbar nach Ende gelöscht, sobald die Firma das Vertragsende an die SCHUFA meldet. Voraussetzung ist natürlich, dass alles glatt lief, also keine offenen Beträge mehr bestehen. Du musst nicht extra darum bitten; die Löschung erfolgt automatisch, sobald die Info über die Vertragsbeendigung bei der SCHUFA ankommt. Sollte das mal nicht geschehen, lohnt sich ein kurzer Hinweis von deiner Seite an die SCHUFA mit dem Nachweis, dass der Vertrag beendet und sauber abgerechnet ist.

    Früher: 6-Wochen-Kulanz – heute: die 100-Tage-Regel

    Vielleicht hast du schon mal von einer „6-Wochen-Regel“ gehört. Früher gab es tatsächlich eine Kulanzregelung: Wenn jemand eine gemeldete offene Forderung innerhalb von 6 Wochen bezahlt hat (und die Forderung nicht gerichtlich tituliert war), wurde der Eintrag vorzeitig gelöscht. Diese alte Regel ist heute nur noch ein SCHUFA-Mythos, er wurde 2018 mit der DSGVO abgeschafft. In den Jahren danach gab es nur Einzelfallentscheidungen – keine feste kurze Frist mehr.

    Jetzt die gute Nachricht: Seit neuestem gibt es wieder eine offizielle Möglichkeit, Negativeinträge schneller loszuwerden. Sie heißt die 100-Tage-Regelung. Im neuen Code of Conduct (Verhaltenskodex) der Auskunfteien, gültig ab Anfang 2025, wurde festgelegt: Begleichst du eine neue Zahlungsstörung innerhalb von 100 Tagen, wird der Negativeintrag schon nach 18 Monaten (statt 36 Monaten) gelöscht. Allerdings geht das nur, wenn bis zum Ablauf dieser 18 Monate keine weiteren negativen Einträge zu dir hinzukommen. Es ist also eine Art „Belohnung“ für schnelles Zahlen: Hast du dich einmal verspätet, aber alles fix in Ordnung gebracht und bleibst danach sauber, dann musst du nicht drei Jahre lang darunter leiden, sondern nur anderthalb Jahre.

    Ein Beispiel: Angenommen, du gerätst im März 2025 in Zahlungsverzug und es wird der SCHUFA gemeldet. Wenn du die offene Summe innerhalb von 100 Tagen komplett ausgleichst, dann würde dieser Eintrag statt bis März 2028 nur bis etwa September 2026 gespeichert bleiben – natürlich nur, wenn du dir in der Zwischenzeit keine neue negative Auffälligkeit leistest. Wichtig: Diese 100-Tage-Regel gilt ab 01.01.2025 und nur einmalig pro Schuldner für eine einzelne Zahlungsstörung. Hast du mehrere Einträge, greift sie pro Eintrag, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Es lohnt sich also, im Ernstfall schnell zu handeln, um von dieser Verkürzung zu profitieren.

    Restschuldbefreiung (Insolvenz) – Löschung nach 6 Monaten

    Ein großes Thema im Bereich negativer Einträge ist die Privatinsolvenz. Früher war es so, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung die SCHUFA diesen Umstand drei Jahre lang gespeichert hat. Das bedeutete für Betroffene oft eine sehr lange Zeit der eingeschränkten Kreditwürdigkeit, obwohl sie schuldenfrei waren.

    Doch hier gab es 2023 eine wichtige Änderung: Die Speicherdauer der Restschuldbefreiung wurde von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt. Heißt konkret: Wenn dein Insolvenzverfahren beendet ist und du die Restschuldbefreiung erhalten hast (also dir die restlichen Schulden erlassen wurden), dann wird dieser Eintrag ein halbes Jahr später gelöscht. SCHUFA hat zum Stichtag 28.03.2023 sogar alle älteren Einträge zur Restschuldbefreiung gelöscht, die schon länger als sechs Monate drin standen. Somit soll verhindert werden, dass ehemals insolvente Verbraucher nach erfolgreicher Schuldenbefreiung noch Jahre lang als kreditunwürdig gelten.

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    Wichtig: Diese 6-Monats-Frist gilt nur für die Restschuldbefreiung selbst. Andere Informationen aus dem Insolvenzverfahren können weiterhin bis zu drei Jahre stehen bleiben, sofern sie nicht schon früher aus öffentlichen Registern gelöscht werden. Zum Beispiel bleibt der Eintrag über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Regel 3 Jahre nach Abschluss gespeichert, und wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde, steht das ebenfalls drei Jahre in der Akte. Aber sobald du die Restschuldbefreiung hast, ist der größte negative Makel nach einem halben Jahr aus deiner SCHUFA verschwunden. Auch andere Auskunfteien wie Creditreform Boniversum haben diese Verkürzung auf 6 Monate übernommen.

    Kreditanfragen – Löschung nach 12 Monaten (sichtbar nur 10 Tage)

    Nicht nur negative Zahlungsvorfälle werden gespeichert – auch Kreditanfragen tauchen bei der SCHUFA auf. Wenn du bei einer Bank einen Kredit verbindlich beantragst, meldet die Bank der SCHUFA eine sogenannte Kreditanfrage. Diese wird taggenau ein Jahr (12 Monate) lang in deiner SCHUFA-Auskunft aufgeführt und danach gelöscht. Für andere Vertragspartner der SCHUFA (also andere Banken etc.) ist eine frische Kreditanfrage allerdings nur für 10 Tage sichtbar, nicht das ganze Jahr. Warum das? Damit nicht alle Welt sieht, bei wie vielen Banken du parallel Anfragen gestellt hast – nach zehn Tagen verfällt diese „Sichtbarkeit“, und nur du selbst siehst die Anfrage noch in deiner Selbstauskunft.

    Wichtig ist der Unterschied zwischen Kreditanfrage und Konditionsanfrage. Wenn du nur Angebote vergleichen willst (Zinsen, Konditionen), sollten Banken eine Konditionsanfrage stellen. Diese wird entweder gar nicht bei der SCHUFA gespeichert oder zumindest nicht für andere sichtbar – in jedem Fall hat sie keinen Einfluss auf deinen Score. Eine echte Kreditanfrage hingegen signalisiert eine feste Kreditbeantragung und kann, wenn man viele davon hat, deine Bonitätsbewertung verschlechtern. Unser Tipp unter Freunden: Bestehe immer auf einer Konditionsanfrage, wenn du nur Angebote einholst und noch keinen konkreten Kreditvertrag abschließen möchtest. So vermeidest du unnötige Schufa-Einträge. Sollte doch eine Kreditanfrage gemeldet werden, ist das aber kein Drama – wie gesagt, nach 12 Monaten wird sie automatisch gelöscht.

    Standardfall: Löschung nach 3 Jahren (36 Monate)

    Kommen wir zum Standardfall, der die meisten Einträge betrifft: Drei Jahre Speicherdauer. Die allermeisten positiven wie negativen Schufa-Einträge fallen unter diese Kategorie. Drei Jahre mögen lang klingen, aber diese Frist ist in Deutschland üblich und wurde von den Auskunfteien so festgeleg. Entscheidend ist dabei immer: „taggenau drei Jahre nach Erledigung“.

    Kredite und Darlehen:

    • Hast du einen Kredit vollständig zurückgezahlt, bleibt der Eintrag über diesen Kredit noch taggenau drei Jahre nach der Rückzahlung in deiner SCHUFA-Auskunft stehen. Er wird jedoch als erledigt markiert. Das zeigt den Auskunftei-Partnern (Banken etc.), dass du deine Verpflichtung erfüllt hast. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Kredit automatisch gelöscht. Wichtig: Läuft ein Kredit noch, bleibt er natürlich gespeichert – die Frist läuft erst, wenn er abbezahlt ist.

    Negativeinträge (Schulden/ Forderungen):

    • Offene, unbestrittene Forderungen (also Schulden, die gemeldet wurden und die du noch nicht bezahlt hast) werden so lange gespeichert, bis ihr Ausgleich bekannt gegeben wurde. Solange du also nicht begleichst, kann die Sache theoretisch länger als drei Jahre stehen bleiben. Sobald aber die Bezahlung gemeldet ist (oder du die Forderung anderweitig erledigt hast), beginnt die Drei-Jahres-Frist zu laufen. Nach exakt drei Jahren wird dann dieser Negativeintrag gelöscht. Gerichtliche Mahn- oder Inkassoverfahren, die abgeschlossen sind, fallen ebenfalls unter die 3-Jahres-Regel. Das heißt zum Beispiel: Eine titulierte Forderung (vom Gericht bestätigter Schuldbetrag) bleibt nach Begleichung drei Jahre gespeichert, es sei denn, es gibt einen besonderen Grund für frühere Löschung.

    Einträge aus öffentlichen Verzeichnissen:

    • Informationen wie eine eidesstattliche Versicherung (Vermögensauskunft) oder Einträge im Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte werden standardmäßig nach drei Jahren gelöscht. Allerdings besteht hier die Möglichkeit, sie vorzeitig entfernen zu lassen: Dafür muss zuerst im öffentlichen Register (beim Amtsgericht) die Eintragung gelöscht werden. Du bekommst dann vom Gericht eine Löschbescheinigung. Legst du diese der SCHUFA (und anderen Auskunfteien) vor, müssen sie den entsprechenden Eintrag ebenfalls sofort löschen. Ohne diese Bescheinigung wartet die SCHUFA die regulären drei Jahre ab. Übrigens: Die Auskunfteien speichern Insolvenz- und Schuldenregisterdaten generell nicht länger als die öffentlichen Stellen selbst. Sobald z.B. ein Eintrag im amtlichen Register gelöscht ist, darf auch die SCHUFA ihn nicht weiter behalten.

    Adress- und Kontaktdaten:

    • Die SCHUFA speichert auch frühere Wohnadressen (Voranschriften), und zwar in der Regel drei Jahre ab letzter Nutzung. Solche Adressdaten helfen, dich eindeutig zu identifizieren, damit es keine Verwechslungen mit gleichnamigen Personen gibt. Nach drei Jahren werden alte Anschriften gelöscht oder – falls immer noch keine neuere Anschrift vorliegt – die Frist nochmals um drei Jahre verlängert. Maximal können Adressen so bis zu sechs Jahre vorgehalten werden, wenn sie zur Identifizierung weiterhin nötig sind. Sobald du aber umziehst und die neue Adresse gemeldet wird, fliegen ältere Anschriften nach Ablauf der Frist raus. Aktuelle Anschriften bleiben natürlich gespeichert, solange sie relevant sind (es gibt keine Löschung deiner aktuellen Wohnadresse, solange diese als letzte bekannte Adresse dient).
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    Noch ein Punkt zum Standardfall: Vertragsdaten ohne Zahlungsstörungen (z.B. laufende Handyverträge, Leasingverträge, Kundenkonten bei Versandhäusern etc.) bleiben grundsätzlich bis 3 Jahre nach Vertragsende gespeichert. Hier gibt es jedoch laut Kodex die Möglichkeit, dass solche störungsfreien Vertragsdaten auf Antrag vorzeitig gelöscht werden. In der Praxis könntest du also bei der SCHUFA nach Ende eines langen, problemlosen Vertrags auch um sofortige Löschung bitten, falls dir die drei Jahre zu lang erscheinen. Die SCHUFA müsste dem nach dem Code of Conduct eigentlich nachkommen – garantiert ist es aber nicht, da es eine freiwillige Selbstverpflichtung ist. Schaden kann Nachfragen jedenfalls nicht, wenn es um positive/erledigte Einträge geht, die du loswerden möchtest.

    Streitfall: Müssen erledigte Einträge früher gelöscht werden?

    Wie du siehst, hat sich in den letzten Jahren einiges getan, um Verbraucher zu entlasten (Stichwort 100-Tage-Regel, 6-Monate bei Restschuldbefreiung). Trotzdem bleibt die 3-Jahres-Frist für erledigte Negativeinträge (bezahlt, aber einst im Verzug gewesen) für viele ein Ärgernis. Schließlich fragt man sich: „Warum soll ein beglichener Fehltritt noch drei Jahre an meiner Kreditwürdigkeit kratzen?“ Diese Frage wurde kürzlich auch vor Gericht verhandelt – mit spannendem Ausgang.

    Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat Ende 2023 in einem vielbeachteten Fall entschieden, dass die SCHUFA bezahlt gemeldete Negativeinträge nicht einfach stur drei Jahre weiter speichern darf. Konkret ging es um mehrere Schulden, die ein Verbraucher beglichen hatte.

    Die SCHUFA hielt trotzdem an der 3-Jahres-Speicherung fest – ergibt auch Sinn. Würden alle Einträge immer sofort bei Erledigung gelöscht werden, dann würde ich nur bezahlen, wenn ich wieder einen Vertrag oder Kredit benötige. Bis dahin kann ich mit den Schulden leben, die letzte Last bezahle ich nie.

    Aktuell gilt auch weiterhin der Code of Conduct mit seinen Fristen, aber die rechtliche Diskussion ist in vollem Gange. Es bleibt abzuwarten, ob die SCHUFA ihre Praxis aufgrund weiter anpasst. Die 100-Tage-Regel ist schon ein Schritt in Richtung kürzerer Speicherfristen. Möglicherweise folgen künftig noch mehr Verkürzungen zugunsten der Verbraucher, allerdings auch gegen ihn. Kreditzinsen und Vertragskonditionen werden hier leiden.

    Zusammenfassung: SCHUFA-Löschfristen auf einen Blick

    Zum Abschluss fassen wir die wichtigsten Schufa Speicherfristen noch einmal übersichtlich zusammen. So hast du einen schnellen Überblick, was wie lange in deiner Schufa-Akte stehen bleibt:

    • Falsche oder unberechtigte Einträge: Sofort löschen! – Fehlerhafte, veraltete oder unzulässige Daten müssen unverzüglich entfernt werden.
    • Störungsfreie beendete Verträge (z.B. Konto, Kreditkarte, Handy): Sofort nach Vertragsende – Sobald der Anbieter das Ende meldet, wird der Eintrag umgehend gelöscht.
    • Einmalige Zahlungsstörung, schnell beglichen (100-Tage-Regel): 18 Monate – Wenn du innerhalb von 100 Tagen zahlst und keine weiteren Negativmerkmale auftreten, verkürzt sich die Löschfrist auf anderthalb Jahre.
    • Kreditanfragen (verbindlich): 12 Monate – Bleiben ein Jahr in deiner Auskunft und sind davon 10 Tage lang für andere Banken sichtbar. Konditionsanfragen werden nicht gespeichert.
    • Negativeinträge (offene Forderungen): 3 Jahre nach Begleichung – Der Standardfall: Nach Meldung „erledigt“ läuft die Frist taggenau 3 Jahre. Unbezahlte Forderungen bleiben offen stehen, bis bezahlt.
    • Öffentliche Registerdaten (Schuldnerverzeichnis): 3 Jahre, aber vorzeitige Löschung möglich – Bleibt max. drei Jahre gespeichert, außer du lässt es im amtlichen Register löschen und legst die Löschbestätigung vor.
    • Insolvenzverfahren: 3 Jahre nach Ende – Ein Insolvenzverfahren als solches bleibt drei Jahre nach Abschluss gespeichert.
    • Restschuldbefreiung: 6 Monate nach Erteilung – Seit 2023 werden Einträge über die erteilte Restschuldbefreiung schon nach einem halben Jahr gelöscht.
    • Adressdaten (frühere Wohnsitze): 3 Jahre (verlängerbar auf 6) – Alte Anschriften werden i.d.R. drei Jahre aufbewahrt und dann gelöscht oder für weitere drei Jahre gespeichert, wenn keine neuere Adresse vorliegt.

    Fazit

    Wie du gesehen hast, sind die SCHUFA-Löschfristen kein undurchschaubares Geheimnis, sondern klar geregelt – von sofort bis zu drei Jahren, je nach Fall. Zum Glück werden die Regeln immer wieder zugunsten der Verbraucher überarbeitet. Und denk dran: Du hast ein Recht darauf zu wissen, was gespeichert ist. Mindestens einmal im Jahr kannst du kostenlos eine Datenkopie deiner Schufa-Einträge anfordern. Mach davon ruhig Gebrauch, um den Überblick zu behalten. So, jetzt bist du bestens informiert und kannst mit diesem Wissen im Alltag punkten. Wenn das Thema mal im Freundeskreis aufkommt, kannst du entspannt erklären, wie lange Daten bei der Schufa gespeichert bleiben – ganz ohne Panik, aber mit Fakten auf deiner Seite.

    Quellen: (eine Auswahl der genutzten Referenzen)

    Die Informationen in diesem Artikel stammen aus zuverlässigen Finanzquellen und Ratgebern. Unter anderem diesen:

    Über den Bonitätsguru:

    Seit dem ich ohne jede Erfahrung 2010 mein Haus kaufen wollte, bin ich auf SCHUFA und Boniät aufmerksam geworden. So viele Mythen, Halb- und Unwahrheiten sind im Netz. Bei renomierten und bekannten Personen. Selbst bei Politik, Wirtschaft und Nachrichten wird Bonität immer wieder falsch verstanden. Alles über den SCHUFA-Kamm. Wichtig: Ich bin nicht die SCHUFA. Aber ein Fan von Bonität und Scoring über unsere Landesgrenze hinaus. Fan von Experian, Creditkarma und ja, auch von bonify in Deutschland.